Ev. Kirchengemeinde Köln-Lindenthal
Dürener Straße 83, 50931 Köln

K I N D E R T A G E S S T Ä T T E N O R D N U N G
(in der Fassung vom 16.02.2017)

für die
Ev. Tageseinrichtung für Kinder Dietrich-Bonhoeffer-Kirche,
An der Decksteiner Mühle 11

und die

Ev. Tageseinrichtung für Kinder Matthäuskirche,
Herbert-Lewin-Str. 4


I. Auftrag
Die Ev. Kirchengemeinde Köln-Lindenthal versteht ihre Kindertagesstättenarbeit als einen im Evangelium von Jesus Christus begründeten Dienst an den Kindern, an Familien und an der Gesellschaft. Zu einer ganzheitlichen Erziehung und Bildung gehört auch die Bemühung um eine altersgemäße Glaubenserziehung. Als Teil des diakonischen Auftrages der Kirche soll die Kindertagesstättenarbeit zur Verbesserung der Lebensmöglichkeiten der Kinder beitragen. Die Kindertagesstätte hat im Elementarbereich des Bildungssystems einen eigenständigen Bildungsauftrag, durch den die Erziehung des Kindes in der Familie gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ergänzt und unterstützt werden soll. Er will durch eine umfassende und gezielte pädagogische Arbeit dem Kind Hilfe in seiner persönlichen Entwicklung geben und es durch differenzierte Erziehungsarbeit im sozialen, geistigen und emotionalen Bereich fördern.

Dieser Auftrag kann nur durch eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kindertagesstätte und dem Elternhaus erfüllt werden. Darum werden alle Eltern/Erziehungsberechtigten gebeten, an den Elternabenden und sonstigen Veranstaltungen der Kindertagesstätte teilzunehmen, zur aktiven Mitarbeit im Elternbeirat und im Rat der Einrichtung bereit zu sein, sowie die Sprechstunden der pädagogischen Fachkräfte oder Erziehungskräfte zu nutzen, um Fragen und Probleme zu besprechen.

II. Mitwirkung der Eltern
Die Mitwirkung der Eltern/Erziehungsberechtigten an der Arbeit der Kindertagesein-richtung erfolgt durch die Elternversammlung (Erziehungsberechtigte aller Kinder), den in der Elternversammlung gewählten Elternbeirat und den Rat der Kindertageseinrichtung, der aus Vertretern/Vertreterinnen des Trägers, des pädagogischen Personals und des Elternbeirats besteht. Die Mitwirkungsgremien sollen die Zusammenarbeit von Eltern/Erziehungsberechtigten, Personal und Träger sowie das Interesse der Eltern/Erziehungsberechtigten für die Arbeit der Einrichtung fördern. In der Elternversammlung informiert der Träger über personelle Veränderungen sowie pädagogische und konzeptionelle Angelegenheiten. Der Elternbeirat vertritt die Interessen der Eltern/Erziehungsberechtigten gegenüber dem Träger und der Leitung der Einrichtung. Er ist über wesentliche personelle Veränderungen bei pädagogisch tätigen Kräften zu informieren. Gestaltungshinweise des Elternbeirates hat der Träger angemessen zu berücksichtigen.   
Der Rat der Kindertagesstätte hat insbesondere Aufgaben der Beratung über die Grundsätze der Erziehungs- und Bildungsarbeit, die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung sowie die Vereinbarung von Kriterien für die Aufnahme von Kindern in die Einrichtung. Die letzte Verantwortung für die Kindertageseinrichtungen liegt beim Träger.
Der Kontakt zu den Eltern/Erziehungsberechtigten und das Wissen um die häusliche Situation helfen uns, die Kinder besser kennen- und verstehen zu lernen. Durch die Veranstaltungen in unseren Kindertagesstätten bieten sich viele Möglichkeiten zum Gespräch und zum Kennenlernen. Darüber hinaus werden individuell vereinbarte Elterngespräche angeboten.

III. Öffnungszeiten und Betreuungszeiten der Einrichtungen
Die Öffnungszeiten werden vom Träger nach Anhörung des Rates der Einrichtung fest¬gelegt. Zurzeit öffnen die Einrichtungen

Kindertagesstätte Dietrich-Bonhoeffer-Kirche:
Montag bis Freitag von 7.30 – 16.30  Uhr. Die Einrichtung bietet eine Betreuungszeit von ausschließlich 45 Stunden an.

Kindertagesstätte Matthäuskirche:
Montag bis Freitag von 7.30 - 16.30 Uhr. Die Einrichtung bietet eine Betreuungszeit von 35 Stunden - im Block (nicht geteilt) - und ganztägig 45 Stunden an.

Zurzeit gilt, dass während der Sommerferien die Kinderta¬gesstätten an mehreren Wochen geschlossen haben. Über die Ferientermine und über andere Schließungszeiten werden die Eltern rechtzeitig benachrichtigt.

IV. Bringen und Abholen
In der Kindertagesstättenzeit steht das Kind unter der Aufsicht des pädagogischen Personals. Für den Weg zum Kindertagesstätte und nach Hause sind die Eltern/Erziehungsberechtigten verantwortlich. Wenn das Kind nicht von den Eltern/Erziehungsberechtigten abgeholt wird, muss dies mitgeteilt werden. Die Kin¬der werden nur von den Eltern/Erziehungsberechtigten oder von einer von diesen hierzu beauftragten Person abge¬holt. Darüber muss eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern/Erziehungsberechtigten vorliegen. Um eine pädagogische Betreuung zu gewährleisten, werden die Eltern/Erziehungsberechtigten angehalten, ihr Kind die Einrichtung regelmäßig besuchen zu lassen und bei Verhinderung zu entschuldigen. Das Kind sollte entsprechend der vereinbarten Betreuungszeit pünktlich gebracht und abgeholt werden. Bis 9.00 Uhr sollen alle Kinder anwesend sein.

V. Unfallversicherung
Durch die gesetzliche Unfallversicherung ist das Kind in der Einrichtung, bei allen Ver¬anstaltungen der Kindertagesstätte auch außerhalb des Grundstückes, sowie auf dem di¬rekten Hin- und Rückweg versichert. Für das Bringen und Abholen der Kinder tragen allein die Eltern/Erziehungsberechtigten die Verantwortung. Mit den festgelegten Öffnungszeiten beginnt und endet die Aufsichtspflicht der Leiterin/des Leiters und der sonstigen verantwortlichen Erziehungskräfte. Bei besonderen Veranstaltungen der
Kindertagesstätte, an denen Kinder und deren Eltern/Erziehungsberechtigte teilnehmen, geht die Aufsichtspflicht auf die Eltern/Erziehungsberechtigten über. Im Sinne der Erziehung zur Selbständigkeit dürfen sich bis zu drei Kinder pro Gruppe ohne direkte Aufsicht auf dem Außenge¬lände der Tageseinrichtung aufhalten.

VI. Haftung
Die Einrichtung übernimmt keine Haftung bei Verlust oder Beschädigung von mitge-brachten Gegenständen.

VII. Gesundheitsvorsorge und Infektionsschutz
In Krankheitsfällen und sonstigem Fernbleiben ist dies der Kindertagesstätte umgehend mitzuteilen. Bei ansteckenden Krankheiten in der Familie (Diphtherie, Masern, Windpocken u. a.) darf das Kind die Kindertagesstätte nicht besuchen, auch wenn es selbst gesund ist. Ist das Kind an einer so genannten Kinderkrankheit erkrankt, ist bei der Rückkehr des Kindes ein ärztliches Attest vorzulegen.
Vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung ist der Nachweis über eine altersentsprechend durchgeführte Gesundheitsvorsorgeuntersuchung sowie zumindest einer erfolgten ärztlichen Beratung über den erforderlichen Impfstatus des Kindes durch Vorlage des Untersuchungsheftes für Kinder oder einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung zu erbringen.
Der zahnärztliche Dienst der Stadt Köln besucht einmal jährlich die Kinder der Einrichtungen.
Die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes sind zu beachten.
Die Einrichtung verweist durch Aushänge auf bestimmte ansteckende Krankheiten (z.B. Scharlach, Masern, Läuse).

VIII. Aufnahme
In beide Kindertagesstätten können zurzeit grundsätzlich Kinder im Alter von zwei Jahren bis zum Beginn der Schulpflicht aufgenommen werden. Dabei darf im Interesse der Kinder die vom Landesjugendamt festgesetzte Höchstbelegung nicht überschritten werden. Die Aufnahmeanträge sind an die Leiterin/den Leiter der Kindertagesstätte zu richten. Die Annahme des Aufnahmeantrages bedeutet noch nicht die Zusage zur Bereitstellung eines Kindertagesstättenplatzes. Über die Aufnahme der Kinder entscheidet der Träger. Die Aufnahmekriterien sind bei der Leiterin/dem Leiter oder bei der zuständigen Pfarrerin/dem zuständigen Pfarrer zu erfragen.

IX. Elternbeitrag und Essensgeld
Der Elternbeitrag wird gemäß dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern - KiBiz -  in der jeweils gültigen Fassung von der Stadt Köln erhoben. Die Formbögen dazu sind auf der Internetseite der Stadt Köln zu finden. Es wird dringend empfohlen, nach jeder Einkommensänderung eine neue Einschätzung zur Berechnung des Elternbeitrages vorzunehmen. Auskünfte zur Berechnung erteilt ausschließlich das Jugendamt der Stadt Köln.
Ferien- und Krankheitstage entbinden nicht von der Verpflichtung der Zahlung des El-ternbeitrages. Rückständige Monatsbeiträge können dazu führen, dass der Kindertagesstättenplatz kurzfristig gekündigt wird.
Der Beitrag für die Verpflegung in der Einrichtung wird kostendeckend kalkuliert und als pauschaler Monatsbeitrag erhoben. Über die jeweilige Höhe erteilt jederzeit die Leiterin/der Leiter Auskunft. Das Essensgeld ist an den Träger mittels einer Einzugsermächtigung zu entrichten.

X. Abmeldung
Soll ein Kind die Kindertagesstätte nicht mehr besuchen, so ist der Vertrag kündbar mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende.
Bei schulpflichtig werdenden Kindern endet der Vertrag am 31.07. des jeweiligen Ein-schulungsjahres, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Wichtige Gründe sind insbesondere:
- die Begründung des Wohnsitzes des Kindes außerhalb des Einzugsbereiches der Kommune, in der die Tageseinrichtung liegt,
- eine schwerwiegende Vertragsverletzung oder eine schwerwiegende Störung der betrieblichen Ordnung bzw. ein schwerwiegendes gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und Einrichtung,
- ein Verzug der Forderung von mehr als zwei Monaten und vergebliche schriftliche Zahlungsaufforderung,
- wenn der Träger Gruppen und Einrichtung umwandeln oder schließen muss und dadurch Betreuungsplätze wegfallen.

Wenn ein Kind länger als 14 Tage ohne Mitteilung fehlt oder der Platz selten über einen längeren Zeitraum genutzt wird, kann der Platz im Interesse der vorliegenden Anmeldungen gekündigt werden.


Köln, den 16.02.2017

Das Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Köln-Lindenthal