Ev. Kirchengemeinde Köln-Lindenthal
Dürener Straße 83, 50931 Köln
K I N D E R T A G E S S T Ä T T E N O R D N U N G
(in der Fassung vom 16.02.2017)
für die
Ev. Tageseinrichtung für Kinder Dietrich-Bonhoeffer-Kirche,
An der Decksteiner Mühle 11
und die
Ev. Tageseinrichtung für Kinder Matthäuskirche,
Herbert-Lewin-Str. 4
I. Auftrag
Die Ev. Kirchengemeinde Köln-Lindenthal versteht ihre
Kindertagesstättenarbeit als einen im Evangelium von Jesus Christus
begründeten Dienst an den Kindern, an Familien und an der Gesellschaft. Zu
einer ganzheitlichen Erziehung und Bildung gehört auch die Bemühung um eine
altersgemäße Glaubenserziehung. Als Teil des diakonischen Auftrages der
Kirche soll die Kindertagesstättenarbeit zur Verbesserung der
Lebensmöglichkeiten der Kinder beitragen. Die Kindertagesstätte hat im
Elementarbereich des Bildungssystems einen eigenständigen Bildungsauftrag,
durch den die Erziehung des Kindes in der Familie gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen ergänzt und unterstützt werden soll. Er will durch eine
umfassende und gezielte pädagogische Arbeit dem Kind Hilfe in seiner
persönlichen Entwicklung geben und es durch differenzierte Erziehungsarbeit
im sozialen, geistigen und emotionalen Bereich fördern.
Dieser Auftrag kann nur durch eine enge Zusammenarbeit zwischen der
Kindertagesstätte und dem Elternhaus erfüllt werden. Darum werden alle
Eltern/Erziehungsberechtigten gebeten, an den Elternabenden und sonstigen
Veranstaltungen der Kindertagesstätte teilzunehmen, zur aktiven Mitarbeit im
Elternbeirat und im Rat der Einrichtung bereit zu sein, sowie die
Sprechstunden der pädagogischen Fachkräfte oder Erziehungskräfte zu nutzen,
um Fragen und Probleme zu besprechen.
II. Mitwirkung der Eltern
Die Mitwirkung der Eltern/Erziehungsberechtigten an der Arbeit der
Kindertagesein-richtung erfolgt durch die Elternversammlung
(Erziehungsberechtigte aller Kinder), den in der Elternversammlung gewählten
Elternbeirat und den Rat der Kindertageseinrichtung, der aus
Vertretern/Vertreterinnen des Trägers, des pädagogischen Personals und des
Elternbeirats besteht. Die Mitwirkungsgremien sollen die Zusammenarbeit von
Eltern/Erziehungsberechtigten, Personal und Träger sowie das Interesse der
Eltern/Erziehungsberechtigten für die Arbeit der Einrichtung fördern. In der
Elternversammlung informiert der Träger über personelle Veränderungen sowie
pädagogische und konzeptionelle Angelegenheiten. Der Elternbeirat vertritt
die Interessen der Eltern/Erziehungsberechtigten gegenüber dem Träger und
der Leitung der Einrichtung. Er ist über wesentliche personelle
Veränderungen bei pädagogisch tätigen Kräften zu informieren.
Gestaltungshinweise des Elternbeirates hat der Träger angemessen zu
berücksichtigen.
Der Rat der Kindertagesstätte hat insbesondere Aufgaben der Beratung über
die Grundsätze der Erziehungs- und Bildungsarbeit, die räumliche, sachliche
und personelle Ausstattung sowie die Vereinbarung von Kriterien für die
Aufnahme von Kindern in die Einrichtung. Die letzte Verantwortung für die
Kindertageseinrichtungen liegt beim Träger.
Der Kontakt zu den Eltern/Erziehungsberechtigten und das Wissen um die
häusliche Situation helfen uns, die Kinder besser kennen- und verstehen zu
lernen. Durch die Veranstaltungen in unseren Kindertagesstätten bieten sich
viele Möglichkeiten zum Gespräch und zum Kennenlernen. Darüber hinaus werden
individuell vereinbarte Elterngespräche angeboten.
III. Öffnungszeiten und Betreuungszeiten der Einrichtungen
Die Öffnungszeiten werden vom Träger nach Anhörung des Rates der Einrichtung
fest¬gelegt. Zurzeit öffnen die Einrichtungen
Kindertagesstätte Dietrich-Bonhoeffer-Kirche:
Montag bis Freitag von 7.30 – 16.30 Uhr. Die Einrichtung bietet eine
Betreuungszeit von ausschließlich 45 Stunden an.
Kindertagesstätte Matthäuskirche:
Montag bis Freitag von 7.30 - 16.30 Uhr. Die Einrichtung bietet eine
Betreuungszeit von 35 Stunden - im Block (nicht geteilt) - und ganztägig 45
Stunden an.
Zurzeit gilt, dass während der Sommerferien die Kinderta¬gesstätten an
mehreren Wochen geschlossen haben. Über die Ferientermine und über andere
Schließungszeiten werden die Eltern rechtzeitig benachrichtigt.
IV. Bringen und Abholen
In der Kindertagesstättenzeit steht das Kind unter der Aufsicht des
pädagogischen Personals. Für den Weg zum Kindertagesstätte und nach Hause
sind die Eltern/Erziehungsberechtigten verantwortlich. Wenn das Kind nicht
von den Eltern/Erziehungsberechtigten abgeholt wird, muss dies mitgeteilt
werden. Die Kin¬der werden nur von den Eltern/Erziehungsberechtigten oder
von einer von diesen hierzu beauftragten Person abge¬holt. Darüber muss eine
schriftliche Einverständniserklärung der Eltern/Erziehungsberechtigten
vorliegen. Um eine pädagogische Betreuung zu gewährleisten, werden die
Eltern/Erziehungsberechtigten angehalten, ihr Kind die Einrichtung
regelmäßig besuchen zu lassen und bei Verhinderung zu entschuldigen. Das
Kind sollte entsprechend der vereinbarten Betreuungszeit pünktlich gebracht
und abgeholt werden. Bis 9.00 Uhr sollen alle Kinder anwesend sein.
V. Unfallversicherung
Durch die gesetzliche Unfallversicherung ist das Kind in der Einrichtung,
bei allen Ver¬anstaltungen der Kindertagesstätte auch außerhalb des
Grundstückes, sowie auf dem di¬rekten Hin- und Rückweg versichert. Für das
Bringen und Abholen der Kinder tragen allein die
Eltern/Erziehungsberechtigten die Verantwortung. Mit den festgelegten
Öffnungszeiten beginnt und endet die Aufsichtspflicht der Leiterin/des
Leiters und der sonstigen verantwortlichen Erziehungskräfte. Bei besonderen
Veranstaltungen der
Kindertagesstätte, an denen Kinder und deren Eltern/Erziehungsberechtigte
teilnehmen, geht die Aufsichtspflicht auf die Eltern/Erziehungsberechtigten
über. Im Sinne der Erziehung zur Selbständigkeit dürfen sich bis zu drei
Kinder pro Gruppe ohne direkte Aufsicht auf dem Außenge¬lände der
Tageseinrichtung aufhalten.
VI. Haftung
Die Einrichtung übernimmt keine Haftung bei Verlust oder Beschädigung von
mitge-brachten Gegenständen.
VII. Gesundheitsvorsorge und Infektionsschutz
In Krankheitsfällen und sonstigem Fernbleiben ist dies der Kindertagesstätte
umgehend mitzuteilen. Bei ansteckenden Krankheiten in der Familie
(Diphtherie, Masern, Windpocken u. a.) darf das Kind die Kindertagesstätte
nicht besuchen, auch wenn es selbst gesund ist. Ist das Kind an einer so
genannten Kinderkrankheit erkrankt, ist bei der Rückkehr des Kindes ein
ärztliches Attest vorzulegen.
Vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung ist der Nachweis über eine
altersentsprechend durchgeführte Gesundheitsvorsorgeuntersuchung sowie
zumindest einer erfolgten ärztlichen Beratung über den erforderlichen
Impfstatus des Kindes durch Vorlage des Untersuchungsheftes für Kinder oder
einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung zu erbringen.
Der zahnärztliche Dienst der Stadt Köln besucht einmal jährlich die Kinder
der Einrichtungen.
Die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes sind zu beachten.
Die Einrichtung verweist durch Aushänge auf bestimmte ansteckende
Krankheiten (z.B. Scharlach, Masern, Läuse).
VIII. Aufnahme
In beide Kindertagesstätten können zurzeit grundsätzlich Kinder im Alter von
zwei Jahren bis zum Beginn der Schulpflicht aufgenommen werden. Dabei darf
im Interesse der Kinder die vom Landesjugendamt festgesetzte Höchstbelegung
nicht überschritten werden. Die Aufnahmeanträge sind an die Leiterin/den
Leiter der Kindertagesstätte zu richten. Die Annahme des Aufnahmeantrages
bedeutet noch nicht die Zusage zur Bereitstellung eines
Kindertagesstättenplatzes. Über die Aufnahme der Kinder entscheidet der
Träger. Die Aufnahmekriterien sind bei der Leiterin/dem Leiter oder bei der
zuständigen Pfarrerin/dem zuständigen Pfarrer zu erfragen.
IX. Elternbeitrag und Essensgeld
Der Elternbeitrag wird gemäß dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von
Kindern - KiBiz - in der jeweils gültigen Fassung von der Stadt Köln
erhoben. Die Formbögen dazu sind auf der Internetseite der Stadt Köln zu
finden. Es wird dringend empfohlen, nach jeder Einkommensänderung eine neue
Einschätzung zur Berechnung des Elternbeitrages vorzunehmen. Auskünfte zur
Berechnung erteilt ausschließlich das Jugendamt der Stadt Köln.
Ferien- und Krankheitstage entbinden nicht von der Verpflichtung der Zahlung
des El-ternbeitrages. Rückständige Monatsbeiträge können dazu führen, dass
der Kindertagesstättenplatz kurzfristig gekündigt wird.
Der Beitrag für die Verpflegung in der Einrichtung wird kostendeckend
kalkuliert und als pauschaler Monatsbeitrag erhoben. Über die jeweilige Höhe
erteilt jederzeit die Leiterin/der Leiter Auskunft. Das Essensgeld ist an
den Träger mittels einer Einzugsermächtigung zu entrichten.
X. Abmeldung
Soll ein Kind die Kindertagesstätte nicht mehr besuchen, so ist der Vertrag
kündbar mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende.
Bei schulpflichtig werdenden Kindern endet der Vertrag am 31.07. des
jeweiligen Ein-schulungsjahres, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund
bleibt unberührt. Wichtige Gründe sind insbesondere:
- die Begründung des Wohnsitzes des Kindes außerhalb des Einzugsbereiches
der Kommune, in der die Tageseinrichtung liegt,
- eine schwerwiegende Vertragsverletzung oder eine schwerwiegende Störung
der betrieblichen Ordnung bzw. ein schwerwiegendes gestörtes
Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und Einrichtung,
- ein Verzug der Forderung von mehr als zwei Monaten und vergebliche
schriftliche Zahlungsaufforderung,
- wenn der Träger Gruppen und Einrichtung umwandeln oder schließen muss und
dadurch Betreuungsplätze wegfallen.
Wenn ein Kind länger als 14 Tage ohne Mitteilung fehlt oder der Platz selten
über einen längeren Zeitraum genutzt wird, kann der Platz im Interesse der
vorliegenden Anmeldungen gekündigt werden.
Köln, den 16.02.2017
Das Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Köln-Lindenthal